Allgemeine Geschäftsbedingungen der nicos AG (nachfolgend: „nicos“)
(Stand: November 2009)
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der nicos AG (AGB-Beratung)
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen der nicos AG (AGB IT)
A. AGB Beratung
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen der nicos wie Managed Services, sofern im Einzelnen nichts Abweichendes geregelt ist.
Soweit nicos im Rahmen der Dienstverträge im Einzelfall mit der Installation, Einrichtung oder Erweiterung von Software oder Telekommunikationsdiensten beauftragt wird und nicos vereinbarungsgemäß für den Erfolg einzustehen hat, gelten insoweit die gesonderten allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (AGB IT).
2. Durchführung der Beratung, Leistungsort und -zeit
nicos wird die Leistung im Rahmen des schriftlich vereinbarten Zeitraumes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. nicos führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Auswahl der Mitarbeiter, die diese Leistung erbringen, bleibt nicos vorbehalten. Die Mitarbeiter von nicos sind Weisungen des Auftraggebers nicht unterworfen.
Die Leistungen werden in dem Maße, wie es für die ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Auftraggeber erbacht, im Übrigen bei nicos.
Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt nicos ihre Dienstleistungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten.
nicos darf Subunternehmer einschalten. Einer Zustimmung des Auftragsgebers hierzu bedarf es nicht.
3. Vertretung, Ansprechpartner
Für sämtliche vertragsrelevanten und rechtsverbindlichen Erklärungen werden die Vertragsparteien durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Im Übrigen ergeben sich die Ansprechpartner im Rahmen der Projektlenkung und der technischen Projektarbeit (Projektausschuss) aus dem konkreten Einzelabruf der Leistung (Einzelvertrag, Auftragsbestätigung etc.). Einen Wechsel der Zuständigkeit hat der Auftraggeber der nicos rechtzeitig mitzuteilen. Bis zu dieser Mitteilung verbleibt es bei der zuvor vereinbarten Zuständigkeit.
Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind die aufgeführten Ansprechpartner bis zum schriftlichen Widerruf auch zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen berechtigt und verpflichtet, die dazu dienen, die vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen, einschließlich der Änderungen der Art und des Umfangs der jeweiligen vertraglichen Leistungen (Change-Requests).
4. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber unterstützt nicos bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen. Nachfolgende Mitwirkungspflichten sind Hauptpflichten. Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber
- soweit erforderlich Arbeitsräume für die Mitarbeiter von nicos bzw. ihrer Subunternehmer einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen,
- einen kompetenten Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von nicos für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht,
- diesen Ansprechpartner in das System einschließlich aller Erweiterungen und Erneuerungen einweisen,
- diesen Ansprechpartner nach Aufforderung durch nicos gegen einen kompetenten Ansprechpartner auswechseln, sofern dieser die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten in grober Weise oder mehrfach verletzt.
- Auftretende Fehler und Probleme nachvollziehbar beschreiben
Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch nicos setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der definierten Mitwirkungspflichten durch den Kunden zwingend voraus. nicos wird auf Verzögerungen der Mitwirkungspflichten hinweisen und deren Einhaltung schriftlich oder in Textform anmahnen.
Verzögerungen, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von nicos. Insbesondere verschieben sich vereinbarte Termine in einem angemessenen Umfang, der sich in der Regel nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung berechnet.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung, so ist nicos zur fristlosen Kündigung berechtigt und hat unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes einen Anspruch auf Ersatz des durch die unterlassende Mitwirkung entstandenen Schadens. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Termine
Kommt nicos mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer nicos unter Androhung des Rücktritts gesetzten, angemessenen Frist von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall beschränken sich etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistungen für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5% des betreffenden ausstehenden Auftragswertes.
6. Vergütung/Zahlungsbedingungen
Ist die Vergütung vertraglich nicht gesondert vereinbart, so gilt die Vergütung für den jeweiligen Einzelvertrag nach der jeweils aktuellen Preisliste von nicos als vereinbart.
Die Rechnungsstelle erfolgt in Euro zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Vergütung für Dienstleistungen ist vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen jeweils 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Jeglicher Abzug von der Rechnung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
7. Haftungsausschluss
(1) Die Haftung von nicos ist vorbehaltlich Ziff. 8 in folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) Die Haftung für den Inhalt der Informationen (Sprache und Daten), die unter Nutzung der von nicos und ihrer Partner erbrachten Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag übermittelt werden, ist ausgeschlossen.
b) Im Falle des Einsatzes von Verschlüsselungstechnologien ist der Auftraggeber für die im jeweiligen VPN-Tunnel eingesetzte Verschlüsselung selbst und ausschließlich verantwortlich. Dieses gilt insbesondere für die Zulässigkeit des Imports (Import Controls) und der Nutzung (Domestic Controls) von Verschlüsselungstechnologien im Ausland. Eine Haftung seitens nicos kann aus der Art der Verschlüsselung, insbesondere der Verschlüsselungstiefe, nicht hergeleitet werden. nicos wird allerdings auf Risiken des Einsatzes von Verschlüsselungstechnologien im Ausland hinweisen, soweit ihr diese bekannt sind.
c) Für die Folgen unvorhersehbarer Ereignisse wie höhere Gewalt (Streiks, Aussperrungen, Krieg, Überschwemmungen und sonstige Unwetter sowie die Unterbrechung der Stromversorgung etc.), behördliche Anordnungen, ist eine Haftung von nicos ausgeschlossen.
(2) Wenn und soweit die Haftung von nicos nach vorstehendem Absatz ausgeschlossen ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von nicos.
(3) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Absätzen unberührt.
8. Haftungsbegrenzung
(1) nicos leistet in Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz nach Maßgabe folgender Grenzen:
a) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und groben Organisationsverschulden, bei Übernahme einer Garantie, sowie bei Schäden wegen Verletzung einer Person unabhängig von der Art des Verschuldens in voller Höhe;
b) bei Verletzung einer Kardinalpflicht außerhalb der in Ziffer 8 (1) a) genannten Fälle, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden, maximal jedoch bis 10% der jährlichen Beratungskosten;
c) in allen anderen Fällen ist die Haftung von nicos ausgeschlossen.
(2) Wenn und soweit die Haftung von nicos nach vorstehendem Absatz begrenzt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von nicos.
(3) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Absätzen unberührt.
9. Geheimhaltungspflicht/Datenschutz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen von nicos, die ihm in Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zugänglich gemacht werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Auftraggeber hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in seiner Betriebssphäre zu treffen, welche die Erhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Softwareerstellung beziehen, sowie für Daten, die der nicos bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren.
nicos ist befugt, Daten des Auftraggebers zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen oder zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um ein Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten). Bestandsdaten dürfen ferner durch nicos genutzt werden, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung der Dienstleistungen durch nicos erforderlich ist und der Auftraggeber eingewilligt hat.
Verbindungsdaten, insbesondere IP-Adressen sowie Beginn und Ende der Verbindungen dürfen von nicos im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen erhoben werden.
nicos darf Verbindungsdaten speichern und übermitteln, soweit es für die Abrechnung von nicos mit anderen Unternehmen (z.B. Telekommunikationsnetzbetreibern) erforderlich ist. Bei ausländischen Netzbetreibern ist der Umgang mit den übermittelten Daten unter anderem von den jeweiligen deutschen Datenschutzvorschriften abhängig.
nicos ist auch berechtigt, Daten an Dritte (Rechtsanwälte, Inkasso-Unternehmen) weiterzugeben, soweit dieses erforderlich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, um diese mit der Einziehung offener Forderungen zu beauftragen.
Die Parteien werden alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorgenannten Absätze verpflichten.
nicos darf den Namen des Auftraggebers in ihre Referenzliste aufnehmen.
10. Kündigung
Soweit nichts Anderweitiges vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende.
Im Übrigen können die Parteien den Vertrag jeweils fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzantrag gestellt wird., ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird oder sonstige Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit der anderen Parteien objektiv und fortdauernd beeinträchtigen oder dies bei vernünftiger Würdigung aller Tatsachen zu befürchten ist, oder wenn die ordnungsgemäße Fortführung des Geschäftsbetriebes gefährdet oder nicht möglich ist;
- wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und trotz schriftlicher Mahnung und einer angemessenen Nachfrist die Vertragsverletzung nicht behebt und ihre Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt;
- wenn der Auftraggeber durch einen Wechsel im Kreis der Anteilseigner oder anderweitiger Änderungen der direkten oder indirekten Beteiligungsverhältnisse unter den beherrschenden Einfluss eines Wettbewerbers des Kunden gerät
§ 314 BGB bleibt unberührt.
nicos ist im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 25% für ersparte Aufwendungen und/oder Erwerb aufgrund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu verlangen. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass die Summe ersparter Aufwendungen und/oder Erwerb auf Grund anderweitiger Verwendungen der Arbeitskraft die Aufwendungspauschale übersteigt.
11. Abtretung von Rechten
Der Auftraggeber darf Rechte aus dem jeweiligen Vertrag nur mit schriftlichem Einverständnis von nicos abtreten. Bei Übernahme, Fusion oder sonstiger Umwandlung des Auftraggebers gehen Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Verträgen auf übernehmende bzw. aus der Fusion oder sonstigen Umwandlung hervorgegangene Unternehmen über. nicos hat in einem derartigen Fall das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.
12. Anwendbares Recht
Für alle Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Münster.
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster der ausschließliche Gerichtsstand. nicos ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
14. Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder Kürzungen bedürfen vorbehaltlich besonderer, in diesem Vertrag erwähnter Ausnahmen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Durchbrechung dieser Klausel.
Die Schriftform wird auch durch qualifizierte digitale Signatur im Sinne des § 126a BGB gewahrt
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen der nicos AG
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge über die Installation, Einrichtung oder Erweiterung von Informationstechnologie- und Telekommunikations-Dienstleistungen wie nationale und internationale „Managed Services“, im Folgenden „IT-Leistungen“ genannt. Sie gelten insbesondere auch, wenn und soweit nicos im Zusammenhang mit Beratungsverträgen im Einzelfall mit Werkleistungen beauftragt wird.
2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
nicos wird die IT-Leistungen samt Dokumentation gemäß dem Einzelvertrag, nach dem Stand der Technik sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbringen. nicos führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Auswahl qualifizierter Mitarbeiter, die diese Leistungen erbringen, bleibt nicos vorbehalten.
Die Dokumentation zur Einrichtung von „Managed Services“ wird grundsätzlich als Software, auf besonderen ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auch in ausgedruckter Form geliefert. Standardbausteine, die nicos in die Software einbringt, werden in Objektcode und ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
Soweit sich die Einzelanforderungen an die Software noch nicht aus der vertraglichen Aufgabestellung ergeben, wird nicos diese mit Unterstützung des Auftraggebers auf dessen Wunsch in einem Feinkonzept darstellen und dieses dem Auftraggeber zur Genehmigung vorlegen. Der Auftraggeber wird es innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Das Feinkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit und ist zu vergüten.
nicos ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers eine Anpassung der Leistungsinhalte vorzunehmen, um diese zu verbessern, insbesondere sie an neue technische Entwicklungen anzupassen. nicos wird den Auftraggeber über vorgenannte Anpassungen informieren.
Inhalt und Umfang der zu erbringenden IT-Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den schriftlichen Vereinbarungen. Öffentliche Äußerungen eines Herstellers, Kooperationspartners, deren Gehilfen oder von nicos werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in schriftlichen Vereinbarungen ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
nicos darf Subunternehmer einschalten. Einer Zustimmung des Auftraggebers hierzu bedarf es nicht.
3. Vertretung, Vollmachten
Für sämtliche vertragsrelevanten und rechtsverbindlichen Erklärungen werden die Vertragsparteien durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Im Übrigen ergeben sich die Ansprechpartner im Rahmen der Projektlenkung und der technischen Projektarbeit (Projektausschuss) aus dem konkreten Einzelabruf der Leistung (Einzelvertrag, Auftragsbestätigung etc.). Einen Wechsel der Zuständigkeit hat der Auftraggeber der nicos rechtzeitig mitzuteilen. Bis zu dieser Mitteilung verbleibt es bei der zuvor vereinbarten Zuständigkeit.
Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind die aufgeführten Ansprechpartner bis zum schriftlichen Widerruf auch zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen berechtigt und verpflichtet, die dazu dienen, die vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen, einschließlich der Änderungen der Art und des Umfangs der jeweiligen vertraglichen Leistungen (Change-Requests).
4. Einsatz von Mitarbeitern beim Auftraggeber
Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von nicos im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistung nicht unterworfen.
5. Leistungsänderungen
Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Sofern der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse durch die verlangten Veränderungen gefährdet werden könnten, ist nicos berechtigt, den Änderungswunsch abzulehnen. Dies gilt insbesondere bei Unzumutbarkeit infolge unverhältnismäßig erhöhtem Aufwand oder Gefährdung der Terminplanung. Soweit möglich und zumutbar, wird nicos in diesem Fall eine Alternativlösung vorschlagen.
Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann nicos eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere der vereinbarten Service Level Agreements im Einzelvertrag bzw. den Leistungsschein, die Erhöhung der Vergütung, die sich an der kalkulatorischen Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungsregelung orientiert sowie die Verschiebung der Termine verlangen.
In diesem Fall wird nicos dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich die voraussichtliche zeitliche Verlängerung und/oder Mehrkosten und die hierfür verantwortlichen Gründe mitteilen.
nicos kann Forderungen, die sich aus den vom Auftraggeber gewünschten Leistungsänderungen ergeben, unverzüglich geltend machen. Der Auftraggeber wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen nicht einverstanden ist. Ansonsten gelten sie als genehmigt.
6. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber unterstützt nicos bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen. Die Mitwirkungspflichten sind Hauptpflichten.
Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Beratungsleistungen erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber
- Arbeitsräume für die Mitarbeiter von nicos bzw. ihrer Subunternehmer einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen,
- einen kompetenten Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von nicos bzw. ihrer Subunternehmer für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit vor Ort zur Verfügung steht,
- diesen Ansprechpartner in das System einschließlich aller Erweiterungen und Erneuerungen einweisen,
- diesen Ansprechpartner nach Aufforderung durch nicos gegen einen kompetenten Ansprechpartner auswechseln, sofern dieser seine sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten in grober Weise oder mehrfach verletzt,
- unentgeltlich Systemkapazität sowie Mitarbeiter zur Übernahme der Managed Services in angemessenem Umfang bereitstellen.
Der Auftraggeber wird auftretende Fehler und Probleme, z.B. den Ablauf von Systemausfällen, nachvollziehbar der nicos beschreiben. nicos wird den Auftraggeber auf etwaige Unzulänglichkeit der Fehlerbeschreibung hinweisen. Kann der Auftraggeber eine genauere Fehlerbeschreibung nicht geben, ist nicos zur Nachberechnung der zusätzlichen Fehlerdiagnosekosten auf der Grundlage der aktuellen Preisliste der nicos berechtigt.
Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch nicos setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der definierten Mitwirkungspflichten durch den Kunden zwingend voraus. nicos wird auf Verzögerungen der Mitwirkungspflichten hinweisen und deren Einhaltung schriftlich oder in Textform anmahnen.
Verzögerungen, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von nicos. Insbesondere verschieben sich vereinbarte Termine in einem angemessenen Umfang, der sich in der Regel nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung berechnet.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung, so ist nicos zur fristlosen Kündigung berechtigt und hat unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes einen Anspruch auf Ersatz des durch die unterlassende Mitwirkung entstandenen Schadens. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
7. Termine
Kommt nicos mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer nicos unter Androhung des Rücktritts gesetzten, angemessenen Frist von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall beschränken sich etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistungen für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5% des betreffenden ausstehenden Auftragswertes.
8. Vergütung, Zahlungsbedingungen
Ist die Vergütung vertraglich nicht gesondert vereinbart, so gilt die Vergütung für den jeweiligen Einzelvertrag nach der jeweils aktuellen Preisliste von nicos als vereinbart.
Die Rechnungsstelle erfolgt in Euro zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Vergütung für Dienstleistungen ist vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen jeweils 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Jeglicher Abzug von der Rechnung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
9. Einmalige Installationskosten und Beratungsleistungen (Consulting)
Im Falle einmaliger Installationspreise umfassen diese alle Leistungen und Lieferungen zur betriebsfähigen Bereitstellung dieser einmaligen Leistung.
Die Installationsvergütung ist mit Nachweis der Vollendung der einzelnen Installationsschritte fällig wie folgt:
• 100 % nach Lieferung
Die Vergütung der Installationskosten ist jeweils 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. In den Abrechnungen führt nicos alle Standorte und die dort erbrachten Leistungen gesondert auf.
Beratungsleistungen (Consulting) wird nicos in Manntagen stundengenau abrechnen. Die Vergütung für Consulting ist jeweils 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
10. Monatliche Vergütung
Die monatliche Vergütung (monatliche Betriebskosten) umfasst alle Leistungen des Betriebs des angebotenen Services. Hierbei handelt es sich um sämtliche Netz- und Systemmanagementleistungen auf dem vereinbarten Service- und Supportlevel. Sie umfasst auch die zum Betrieb und zur Sicherheit der Managed Services notwendigen Hardwarekosten und Softwarelizenzgebühren sowie die Installationskosten für die Hard- und Software. Die Systeme (Hard- und Software) bleiben Eigentum der nicos.
Diese Vergütung hat der Auftraggeber jeweils für einen Monat im Voraus zu zahlen. Sie ist jeweils 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. In den Monatsabrechnungen führt nicos alle Standorte und die dort erbrachten Leistungen einzeln auf.
11. Vergütungsänderungen und Änderung des Leistungsumfangs
Die Vergütung gilt als fest vereinbart für die Mindestlaufzeit des Einzelvertrags.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist nicos berechtigt, die Preise für Leistungen und Services marktkonform anzupassen.
12. Streit über Vergütung
Entsteht im Einzelfall Streit über die Berechtigung der Vergütungsansprüche von nicos, so ist dieser grundsätzlich ohne Einfluss auf die Fortführung des Projektes. Der Auftraggeber ist verpflichtet, anerkannte Beträge an den nicos auszahlen, auch wenn diese als Teilforderungen nicht fällig wären.
Streitige Beträge wird der Auftraggeber auf seine Kosten (Hinterlegungskosten etc.) auf ein Notaranderkonto zu Gunsten vom nicos hinterlegen und nicos hierüber einen Nachweis erbringen. Die Hinterlegung hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderung und einen ggf. eintretenden bzw. bestehenden Verzug des Auftraggebers. Der hinterlegte Betrag ist an nicos soweit auszukehren, wie der Anspruch vom Auftraggeber anerkannt ist, er sich durch rechtskräftige Entscheidung als berechtigt erweist oder die Parteien eine Vereinbarung (z. B. Vergleich) über die Auszahlung treffen.
Der hinterlegte Betrag ist soweit an den Auftraggeber zurückzuzahlen, wie sich der Anspruch durch rechtskräftige Entscheidung als nicht berechtigt erweist, nicos die Nichtberechtigung schriftlich anerkennt oder die Parteien eine Vereinbarung (z. B. Vergleich) über die Rückzahlung treffen oder das Projekt endgültig und insgesamt abgebrochen wird. In diesem Fall wird nicos dem Auftraggeber die Hinterlegungskosten - bei Teilrückzahlung anteilig - erstatten.
13. Übergabe, Abnahme
nicos wird etwaige Hard- und Software installieren, den Managed Service betriebsbereit einrichten und zwecks Übergabe dem Auftraggeber ein Übergabeprotokoll mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abnahme übersenden.
Eine Teilabnahme kann nicos verlangen, wenn die Teilleistung sinnvoll nutzbar ist. Bei Leistungen, die eine Anbindung eines Standortes des Auftraggebers mittels einer Netzwerkverbindung voraussetzt, gilt diese Anbindung als Teilleistung. Die Abnahme ist nach Installation der jeweiligen Teilleistung zu erklären.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass spätestens zum Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe oder Teilübergabe sachkundiges und vertretungsberechtigtes Personal für die Übernahem zur Verfügung steht
Die Berechtigung von Beanstandungen, ist unverzüglich zu klären. Die Abnahme ist wirksam, wenn die Leistungen im Wesentlichen so erbracht wurden, dass der Auftraggeber sie tatsächlich nutzen kann.
Eine Abnahme der Leistung wird in dem im Protokoll aufgelisteten Umfang fingiert, sofern der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 10 Werktagen nach Übergabe der Leistung (z.B. Bereitstellung der Anbindung, Übergabe des Hardware- Equipments) widerspricht. Die Abnahme kann der Auftraggeber nur bei wesentlichen Mängeln verweigern. Bei protokollierten Mängeln, die die Brauchbarkeit nicht wesentliche beeinträchtigen, gilt die Leistung als im Wesentlichen abgenommen.
14. Mängelansprüche
Für Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 633 ff. BGB vorbehaltlich nachfolgender Absätze.
Der Anspruch auf Nacherfüllung setzt voraus, dass ein Fehler reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist. Der Auftraggeber hat den Fehler unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Weise zu melden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicos nach besten Kräften zu unterstützen. nicos wird den Fehler in angemessener Frist beseitigen.
nicos ist berechtigt, nach ihrer Wahl den Fehler durch schriftliche oder maschinelle Korrekturmaßnahmen zu beseitigen. Sie ist ferner berechtigt, die Korrektur durch Installation einer verbesserten Version eines Programms (Update) vorzunehmen.
nicos ist berechtigt, Fehleranalysen und – korrekturen im Wege der Datenfernübertragung (DFÜ) durchzuführen, sofern wechselseitig die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall die DFÜ-Verbindung herstellen. Er ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern setzen. Schlägt die Fehlerbeseitigung zweimal fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz verlangen.
Werden Teilleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen abgenommen, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit dem Tag der Teilabnahme. Der Anspruch auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjährt in einem Jahr ab der Abnahme, soweit nicos nicht einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Programm (Quellcode oder Objektcode) ändert oder in dieses in sonstiger Weise (z.B. durch Änderung der Konfiguration) eingreift, es sei denn, dass der Eingriff für den Fehler erkennbar nicht ursächlich ist.
15. Haftungsausschluss
(1) Die Haftung von nicos ist vorbehaltlich Ziff. 16 in folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) Die Haftung für den Inhalt der Informationen (Sprache und Daten), die unter Nutzung der von nicos und ihrer Partner erbrachten Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag übermittelt werden, ist ausgeschlossen.
b) Im Falle des Einsatzes von Verschlüsselungstechnologien ist der Auftraggeber für die im jeweiligen VPN-Tunnel eingesetzte Verschlüsselung selbst und ausschließlich verantwortlich. Dieses gilt insbesondere für die Zulässigkeit des Imports (Import Controls) und der Nutzung (Domestic Controls) von Verschlüsselungstechnologien im Ausland. Eine Haftung seitens nicos kann aus der Art der Verschlüsselung, insbesondere der Verschlüsselungstiefe, nicht hergeleitet werden. nicos wird allerdings auf Risiken des Einsatzes von Verschlüsselungstechnologien im Ausland hinweisen, soweit ihr diese bekannt sind.
c) Für die Folgen unvorhersehbarer Ereignisse wie höhere Gewalt (Streiks, Aussperrungen, Krieg, Überschwemmungen und sonstige Unwetter sowie die Unterbrechung der Stromversorgung etc.), behördliche Anordnungen, ist eine Haftung von nicos ausgeschlossen.
(2) Wenn und soweit die Haftung von nicos nach vorstehendem Absatz ausgeschlossen ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von nicos.
(3) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Absätzen unberührt.
16.Haftungsbegrenzung
(1) nicos leistet in Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz nach Maßgabe folgender Grenzen:
a) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und groben Organisationsverschulden, bei Übernahme einer Garantie, sowie bei Schäden wegen Verletzung einer Person unabhängig von der Art des Verschuldens in voller Höhe;
b) bei Verletzung einer Kardinalpflicht außerhalb der in Ziffer 16 (1) a) genannten Fälle, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden, maximal jedoch bis 10% der jährlichen Betriebskosten (laufende Kosten);
c) in allen anderen Fällen ist die Haftung von nicos ausgeschlossen.
(2) Wenn und soweit die Haftung von nicos nach vorstehendem Absatz begrenzt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von nicos.
(3) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Absätzen unberührt.
17. Geheimhaltungspflicht, Datenschutz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen von nicos, die ihm in Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zugänglich gemacht werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Auftraggeber hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in seiner Betriebssphäre zu treffen, welche die Erhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Softwareerstellung beziehen, sowie für Daten, die der nicos bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren.
nicos ist befugt, Daten des Auftraggebers zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen oder zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um ein Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten). Bestandsdaten dürfen ferner durch nicos genutzt werden, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung der Dienstleistungen durch nicos erforderlich ist und der Auftraggeber eingewilligt hat.
Verbindungsdaten, insbesondere IP-Adressen sowie Beginn und Ende der Verbindungen dürfen von nicos im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen erhoben werden.
nicos darf Verbindungsdaten speichern und übermitteln, soweit es für die Abrechnung von nicos mit anderen Unternehmen (z.B. Telekommunikationsnetzbetreibern) erforderlich ist. Bei ausländischen Netzbetreibern ist der Umgang mit den übermittelten Daten unter anderem von den jeweiligen deutschen Datenschutzvorschriften abhängig.
nicos ist auch berechtigt, Daten an Dritte (Rechtsanwälte, Inkasso-Unternehmen) weiterzugeben, soweit dieses erforderlich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, um diese mit der Einziehung offener Forderungen zu beauftragen.
Die Parteien werden alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorgenannten Absätze verpflichten.
nicos darf den Namen des Auftraggebers in ihre Referenzliste aufnehmen.
18. Nutzung der Dienste, Verantwortlichkeiten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere ist er verpflichtet,
- keine Inhalte zu verbreiten oder abzurufen oder durch Hyperlink auf diese zu verweisen, durch die gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen wird;
- alle Personen, die in seinem Geschäftsbetrieb beschäftigt sind und denen er eine Nutzung der nicos - Dienste ermöglicht, in geeigneter Weise auf diese Bestimmungen hinzuweisen,
- anerkannte Grundsätze der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondre Zugangskennungen geheim zu halten und unverzüglich Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte Kenntnis erlangt haben könnten,
- die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Nutzung der Dienste erforderlich ist.
Eine direkte oder mittelbare eigenständige Nutzung des Dienstes durch Dritte, die nicht im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers beschäftigt sind, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch nicos gestattet. Die durch die Nutzung durch Dritte entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, es sei denn, er weist nach, dass die Nutzung durch Dritte auf Grund eines Verschuldens von nicos möglich war.
Die über nicos vermittelten Daten können – soweit diese nicht entsprechend durch nicos gekennzeichnet sind – durch nicos nicht auf ihren Inhalt überprüft werden.
Die Verantwortung für Inhalte des Auftraggebers, zu denen nicos den Zugang zur Nutzung vermittelt bzw. zur Nutzung bereithält, trägt der Auftraggeber. Liegen nicos Hinweise vor, nach denen die Inhalte des Auftraggebers sitten- rechts, oder vertragswidrig sind, so ist es nicos nicht gestattet, Einsicht in die über den Dienst bereitgehaltenen Inhalte zu nehmen. nicos behält sich vor, den Zugang zur Nutzung von rechtswidrigen Inhalten des Auftraggebers zu blockieren.
Im Falle eines erheblichen Verstoßes gegen diese Pflichten ist nicos berechtigt, die Dienste nach erfolgloser Abmahnung gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
Hat der Auftraggeber die Pflichtverletzung zu vertreten, so ist er zum Ersatz des nicos hieraus entstehenden Schadens verpflichtet und stellt nicos von allen Ansprüchen frei, die auf Grund von derartigen Rechtsverstößen des Auftraggebers gegen nicos geltend gemacht werden können.
19. Rechte an Arbeitsergebnissen
Soweit im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart wird, räumt nicos dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellt werden, ein nicht ausschließliches und zeitlich für den Zeitraum der Vertragslaufzeit begrenztes Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie es für den Vertragszweck erforderlich ist. Dieses Recht ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber nicos in vollem Umfang erfüllt hat bzw. erfüllt.
20. Kündigung
Soweit nichts Anderweitiges vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende.
Im Übrigen können die Parteien den Vertrag jeweils fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzantrag gestellt wird., ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird oder sonstige Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit der anderen Parteien objektiv und fortdauernd beeinträchtigen oder dies bei vernünftiger Würdigung aller Tatsachen zu befürchten ist, oder wenn die ordnungsgemäße Fortführung des Geschäftsbetriebes gefährdet oder nicht möglich ist;
- wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und trotz schriftlicher Mahnung und einer angemessenen Nachfrist die Vertragsverletzung nicht behebt und ihre Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt;
- wenn der Auftraggeber durch einen Wechsel im Kreis der Anteilseigner oder anderweitiger Änderungen der direkten oder indirekten Beteiligungsverhältnisse unter den beherrschenden Einfluss eines Wettbewerbers des Kunden gerät
§ 314 BGB bleibt unberührt.
nicos ist im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 25% für ersparte Aufwendungen und/oder Erwerb aufgrund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu verlangen. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass die Summe ersparter Aufwendungen und/oder Erwerb auf Grund anderweitiger Verwendungen der Arbeitskraft die Aufwendungspauschale übersteigt.
21. Abtretung von Rechten
Der Auftraggeber darf Rechte aus dem jeweiligen Vertrag nur mit schriftlichem Einverständnis von nicos abtreten. Bei Übernahme, Fusion oder sonstiger Umwandlung des Auftraggebers gehen Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Verträgen auf übernehmende bzw. aus der Fusion oder sonstigen Umwandlung hervorgegangene Unternehmen über. nicos hat in einem derartigen Fall das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.
22. Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
23. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Münster.
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster der ausschließliche Gerichtsstand. nicos ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
24. Nebenabreden und Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder Kürzungen bedürfen vorbehaltlich besonderer, in diesem Vertrag erwähnter Ausnahmen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Durchbrechung dieser Klausel.
Die Schriftform wird auch durch qualifizierte digitale Signatur im Sinne des § 126a BGB gewahrt